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Zum Thema: Kennzeichnung von Strassenlampen.

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Auf Grund von Nachfragen und scheinbaren Missdeutungen hier noch einmal eine Antwort auf eine Bitte nach einer Rechtsauskunft:

Kennzeichnung von Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen.

Die Anfrage richtete sich an den Gemeinde- und Städtebund Rheinland Pfalz und an den ADAC die folgende Ausführengen machen:

„Eine Kennzeichnung der nicht durchgehend über Nacht leuchtenden Straßenlampen mit Zeichen 394 ist nicht erforderlich! Es handelt sich hierbei vielmehr um einen Hinweis für die Verkehrsteilnehmer. Eine Verpflichtung der Gemeinde, die nicht durchgängig betriebenen Laternen mit Zeichen 394 zu kennzeichnen ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Nach § 17 Abs. 4 StVO wird den Verkehrsteilnehmern zudem entsprechende Selbstverantwortung zur Beleuchtung ihrer Fahrzeuge auferlegt.“

Im Eigeninteresse der Fahrzeugbesitzer ist ein ordnungsgemäßes Abstellen jedenfalls immer.

Die entsprechenden Regeln sind allgemein bekannt, die Mitarbeiter des Ordnungsamtes helfen gerne mit Rat und Tat.

Hermann Josef Klockner, Ortsbürgermeister